Satzung des Bürgervereins Betzenhausen-Bischofslinde e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Betzenhausen-Bischofslinde e.V.“. Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der örtlichen Interessen der Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils Betzenhausen-Bischofslinde, insbesondere durch den Einsatz für eine sinnvolle Bebauung und Verkehrsregelung, für die Schaffung von Bürgerbegegnungsstätten, sowie die Wahrung des Denkmal-, Umwelt- und Landschaftsschutzes.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gebietsgrenzen

Die Grenzen des durch den Bürgerverein zu vertretenden Stadtteils sind die amtlichen Stadtteilgrenzen von Betzenhausen-Bischofslinde.

§ 4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, die im Gebiet des Vereins wohnhaft ist oder daselbst einen Gewerbe- oder Handelsbetrieb oder Grundbesitz hat. Auch Bürger, die mit Betzenhausen-Bischofslinde besonders verbunden sind, können Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich bis spätestens zum 30. November zu erfolgen.

§ 6 Ausschluss

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer der Vereinssatzung zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Beitragszahlungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt, wenn die Mehrheit des Vorstandes für den Ausschluss stimmt. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen. Der auszuschließenden Person steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses das Beschwerderecht an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Beitrag

Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am 1. Januar fällig und ist spätestens bis 31. März zu bezahlen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Organe

Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

1. Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes

2.Die Wahl der Kassenprüfer

3.Die Änderung der Vereinssatzung

4.Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

5.Die Festsetzung der Beiträge

6.Die Beschlussfassung über die Anträge

7.Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres möglichst im ersten Drittel des neuen Jahres statt. Hierzu ist mit Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder soweit möglich auf elektronischem Wege einzuladen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Tagesordnung muss enthalten:

1.den Jahresbericht

2.den Kassenbericht

3.den Bericht der Kassenprüfer

4.die Entlastung des Vorstandes

5.die Wahl des Vorstandes

6.die Wahl von zwei Kassenprüfern

7.die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

8.die Festsetzung der Beiträge

9.die Beschlussfassung über Anträge

10.Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung mit unterzeichnetem Antrag vom Vorstand verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in kürzester Frist, spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags, durchzuführen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder soweit möglich auf elektronischem Wege zu erfolgen. Jede ordnungsmäßig einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 13 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Änderung der Vereinssatzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Schatzmeister

5. mindestens fünf, höchstens neun Beisitzern. Die Mitgliederversammlung bestimmt die endgültige Zahl der Beisitzer.

§ 15 Tätigkeit des Vorstandes

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über alle Vereinsangelegenheiten entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 16 Vertretung des Vereins

Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 17 Dauer der Amtsperiode

Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand in einer speziell hierzu einberufenen Sitzung ein Ersatzmitglied berufen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 18 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand kann auch andere Formen der Ehrung beschließen.

§ 19 Kassenprüfung

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt ein Jahr; sie beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich Kasse und Buchhaltung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 20 Protokollführung

Über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das in der nächsten Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung vorzulegen ist.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit des Satzung

Wenn einzelne Satzungsbestimmungen durch künftige Gesetze ungültig werden, bleibt die Satzung als Ganzes gültig.

§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Freiburg i. Breisgau.

§ 24 Inkrafttreten der Vereinssatzung

Mit Eintragung der in der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2021 beschlossenen Satzung tritt diese an Stelle der bisherigen in Kraft.